Dem in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten wurde vorgeworfen, mit einer weiteren Person gemeinschaftlich handelnd und unter Einsatz von Messern zwei Tankstellen überfallen zu haben. Der Gesetzgeber kennt dabei erstmal keine Gnade: Für den bewaffneten Raub gibt es mindestens fünf Jahre. Jeweils.
Der Mandant stand aber kurz vor dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung. Insofern konnte man das ganze trotz dem Alter des Mandanten, der weder Jugendlicher noch Heranwachsender war, als - sagen wir mal - grob unsinnige Jugendverfehlung deuten. Verletzt wurde niemand. Die Absicht bestand auch nie.
Das Landgericht Berlin folgte der Auffassung der Verteidigung, wonach hier aufgrund der Gesamtumstände in beiden Fällen und trotz der Wiederholung die Voraussetzungen eines minder schweren Falles vorlagen. Mein Mandant wurde "nur" zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. In die Urteilsgründe wurde aufgenommen, dass dem Mandanten die Möglichkeit zur Beendigung seiner Ausbildung gegeben werden soll. Der Mandant wurde nach kurzer Zeit in den offenen Vollzug verlegt und eine Haftentlassung schon nach Verbüßung der hälftigen Freiheitsstrafe erreicht.