Dem Mandanten wurde vorgeworfen, als Inhaber einer Hausverwaltung und Makler gleichzeitig gehandelt und somit widerrechtlich eine Provision in Rechnung gestellt zu haben. Gegen ihn erging Strafbefehl, in dem eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 € (Gesamt: 2.000,00 €) festgesetzt wurde. Gegen den Strafbefehl wurde durch mich Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung erfolgte eine Einstellung gem. § 153 StPO.