Dem Mandaten wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Dieser hatte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und mehrfach vorgetragen, dass und warum er nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen sein kann. Dennoch wurde Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, weshalb die Übernahme der Verteidigung erfolgte. Erst nach Akteneinsicht, mehrfacher schriftlicher Stellungnahme und telefonischer Erörterung mit dem zuständigen Richter wurde der Termin kurzfristig aufgehoben und das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Kosten der Verteidigung wurden richtigerweise der Staatskasse auferlegt.