Dem einschlägig vorbestraften Mandanten wurde seitens der Kindsmutter vorgeworfen, seine Unterhaltspflichten vorsätzlich verletzt zu haben. Die Übernahme der Verteidigung erfolgte nach Zustellung der Anklageschrift. Der Mandant befand sich in Untersuchungshaft. Nach Akteneinsicht sowie Einreichung einer umfassenden Stellungnahme zu dem unzureichenden Ermittlungsergebnis wurde der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Das Verfahren wurde nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.