Der Mandantin wurde vorgeworfen, ihren an Alzheimer erkrankten Nachbarn unter Einsatz von Haarspray tätlich angegriffen zu haben. Nach Akteneinsicht stellte sich für die Verteidigung klar heraus, dass hier unwahre Tatsachen behauptet wurden, um die unliebsame Nachbarin loszuwerden. Eine schriftlich Schutzschrift führte zu dem gerechten Ergebnis: Das Verfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.