Dem in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten wurde vorgeworfen, sich mit potentiellen Mittätern konkret dazu verabredet zu haben, das mutmaßliche Opfer vor seinen Geschäftsräumen zu entführen und nur gegen Zahlung einer hohen Lösegeldsumme wieder frei zu lassen. Die Haftprüfung verlief aufgrund der ungesicherten Wohnverhältnisse des aus dem nicht-europäischen Auslandes stammenden Mandanten zunächst erfolglos. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Landgericht Berlin jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs.2 StPO abgelehnt. Außerdem konnten erfolgreich Entschädigungsansprüche wegen der zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft geltend gemacht werden.