Dem Mandanten wurde vorgeworfen versucht zu haben, das Opfer gemeinschaftlich handelnd in seinen Geschäftsräumen vergewaltigt zu haben. Es erfolgte die zwangsweise Durchsuchung der Geschäftsräume sowie die vorläufige Festnahme des Mandanten zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Nach umgehender Akteneinsicht und Erörterung mit der Staatsanwaltschaft bestand Einigkeit darüber, dass das Opfer hier zu Unrecht Vorwürfe erhoben hatte. Das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dem anschließend gestellten Antrag auf Löschung der personenbezogenen Daten wurde entsprochen.