Cannabis – endlich legal?
Es ist so weit. Wahrscheinlich. Lange wurde diskutiert, abgewogen, ausgetauscht und gestritten. Jetzt liegt er vor, der Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des rechtlichen Umgangs mit Cannabis.
Kaum liegt dieser vor, liest man überall das, worauf viele lange gewartet haben: Cannabis wird legal!
Aber ist das wirklich so? Nicht wirklich. Denn in § 2 des Entwurfs wird zunächst klargestellt, dass Besitz, Anbau, Herstellung und so weiter von Cannabis (auch weiterhin) verboten ist. Aber einiges wird legaler als anderes. Das regeln die Ausnahmen in dem Gesetz.
Cannabis – was ändert sich?
Hier die Eckpunkte im Überblick (und wirklich nur ein Überblick), die für Mandanten wichtig sind:
- Cannabis soll von der Liste der nach dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Substanzen gestrichen werden
- Personen über 18 Jahren dürfen in Zukunft bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenbedarf besitzen
- Im öffentlichen Raum ist der Besitz von Cannabis erst ab einer Menge von mehr als 30 Gramm strafbar
- Im privaten Raum liegt die Grenze bei 60 Gramm
- Personen über 18 Jahren dürfen bis zu 50 Gramm und bis zu drei weibliche Pflanzen für den privaten Anbau besitzen, müssen diesen aber vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen schützen
- Bei Überschreiten der Grenzen drohen Strafen
- Nicht gewerbliche Anbauvereinigungen – die wiederum strengen Regelungen unterliegen - dürfen Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben.
Der Gesetzgeber handelt nicht uneigennützig, zum einen soll es eine gesonderte Cannabissteuer geben, zum anderen erhofft sich der Bund hohe Einsparungen der Länder durch die Entkriminalisierung und damit einhergehend weniger Strafanzeigen und Strafverfahren.
Weiterhin strafbar bleiben unter anderem:
- Der private Besitz einer Cannabismenge oberhalb der erlaubten Grenze
- Der private Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen
- Handeltreiben und Abgabe mit und von Cannabis außerhalb zugelassener Anbauvereine und noch einiges mehr.
Wer gerne mit Cannabis hantiert, sollte sich eingehend mit dem Gesetzesentwurf beschäftigen. Es ist nämlich gerade nicht pauschal so, dass „Cannabis legalisiert“ wird. Der Gesetzesentwurf verschiebt den Strafrahmen aber erheblich und erfreulicherweise. Während man nach derzeitiger Gesetzeslage bei einer festgestellten Menge von 50 Gramm Cannabis durchaus im Bereich einer nicht geringen Menge liegen kann und damit strafrechtlich den Verbrechenstatbestand (Mindeststrafe 1 Jahr!) des § 29a BtMG erfüllt, wäre dieser Besitz ab dem 01. April 2024 erlaubt.
Die Änderung der Gesetzeslage ist insbesondere deshalb zu begrüßen, weil die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes vernichtend sind. Wer mit einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel (bei Cannabis einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm) Handel treibt und dabei ein Taschenmesser bei sich führt, soll nach § 30a BtMG in der Regel derzeit eine Mindeststrafe von fünf Jahren erwarten. Mit dem Gesetzesentwurf trifft dies zumindest auf Cannabis nicht mehr zu. Mit dem neuen Gesetz läge die Höchststrafe beim Umgang mit Cannabis selbst im „worst case“ bei fünf Jahren. Dies ist ein deutlicher Unterschied.
Erhofft sich der Gesetzgeber durch das neue Gesetz verwaltungsrechtliche Ersparnisse (siehe oben), bedeutet das Gesetz zunächst einmal auch einen Mehraufwand, und zwar zugunsten derer, die in der Vergangenheit wegen Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis verurteilt worden sind.
Denn der Gesetzesentwurf gilt rückwirkend auch für diejenigen vor, die nach der alten Gesetzeslage verurteilt wurden, nach der neuen Gesetzeslage aber nicht mehr zu verurteilen wären. So können Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt werden und sogar Strafen rückwirkend erlassen werden!
Dies betrifft logischerweise Straftaten mit Cannabis, die jetzt nicht mehr strafbar wären, also in der Rechtsfolge vor allem Geldstrafen. Es sind aber auch Konstellationen denkbar, in denen Freiheitsstrafen erlassen werden müssen.
Eine Prüfung Ihres Falles durch einen Strafverteidiger kann Ihnen – im wahrsten Sinne des Wortes – viel Geld und Zeit sparen!
Und – das zum Schluss – natürlich hat der Gesetzgeber den sogenannten 31er (§ 31 BtMG) aus dem Betäubungsmittelgesetz übernommen (dort jetzt § 35). Wer also sein Wissen in Bezug auf andere Täter den Ermittlungsbehörden freiwillig und rechtzeitig offenbart und damit zur Aufdeckung von Straftaten beiträgt, darf auch jetzt noch auf Milderungen oder sogar Straferlass hoffen.